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kindeswohlgefährdung §8a
Als "Insoweit Erfahrene Fachkraft" berate ich Teams von freien und kirchlichen Trägern u. a. im Bereich der offenen Jugendarbeit und in Kindertageseinrichtungen.
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII wurde der Schutzauftrag bei vermuteter Kindeswohlgefährdung für die Jugendhilfe konkretisiert und die Träger der freien Jugendhilfe mit einbezogen.
Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags sollen betroffene Kinder, Jugendliche und Eltern so früh wie möglich beteiligt werden – es sei denn, der Schutz des Kindes
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kindeswohlgefährdung §8a
oder des/der Jugendlichen wäre dadurch gefährdet. Der Begriff Schutzauftrag ist daher zentral als Hilfeauftrag zu begreifen. Da viele Einrichtungen nicht über die notwendige Fachkompetenz zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos verfügen (können), sieht der Gesetzgeber die Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ vor (§ 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Oft ist spezielles Fachwissen notwendig, um Gefährdungen einschätzen zu können.
Den komplexen Prozess der begleitenden Fachberatung teile ich in drei Phasen ein:
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kindeswohlgefährdung §8a
Phase 1: Orientierung
Informationen sammeln und Erstbewertung vornehmen.
Phase 2: Beziehungsaufnahme begleiten
Eltern und Kinder einbeziehen und auf Hilfen hinwirken.
Phase 3: Prozessorientierte Bewertung
Akute Gefährdung einschätzen, Kindeswohlgefährdungsprognose erstellen und Hilfe-Ideen entwickeln.
Über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses der Fachberatung entscheiden die HelferInnen und ich gemeinsam.
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